Das Gericht bejahte in dem vorliegenden Fall, dass eine zweckgerichtete Beobachtung des anderen Verkehrteilnehmers mittels Videoüberwachung eine Datenerhebung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes darstelle.
Das Gericht verneinte, dass diese Videoaufnahmen über einen anderen Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr allgemein zugängliche Informationen darstellen, da diese Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden konnten.
Diese Videoaufzeichnungen erfolgten auch unbefugt, weil weder eine Einwilligung des betroffenen (gefilmten) Verkehrteilnehmers vorlag, noch die Datenerhabung kraft Gesetzes zulässig war.
Das Filmen mittels Dash-Cam stellte nach Ansicht des Gerichts das Verwenden einer elektronisch-optischen Einrichtung und ein Beobachten im Sinne des § 6 b Abs. 1 Satz 1 BDSG dar, wofür dem Betroffenen die Berechtigung fehlte.
Dass der Betroffene hierbei zum Zwecke der Beweissicherung mutmaßlich verkehrsordnungswidrige Handlungen dokumentieren wollte, begründet nicht die Wahrnuehmung berechtigter Interessen. Jedenfalls überwog das Interesse des heimlich gefilmten Verkehrteilnehmers gegenüber dem filmenden Betroffenen, nicht Ziel einer heimlichen Videoüberwachung zu sein.
Als Rechtsfolge musste der filmende Betroffene eine Geldbuße bezahlen.
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Wegen der am 27.04.2016 verabschiedeten EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, ABl. 119/1vom 04.05.2016, S. 1-88) muss das geltende deutsche Bundesdatenschutzgesetz geändert und an die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden.
Der deutsche Gesetzgeber hat auf die erforderliche Gesetzesänderung reagiert und im Juli 2017 das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 verabschiedet (BGBI Jg 2017, Teil I Nr. 44, S. 2097). Es tritt ebenso wie die EU-Datenschutz-Grundverordnung am 25.05.2018 in Kraft.